Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Mittelstadt.
Er ist in das Vereinsregister Reutlingen und der Vereinsregisternummer VR398 eingetragen und hat seinen Sitz in Mittelstadt/KRS.Reutlingen.

§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft. Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung des Schützenvereins Mittelstadt.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmend zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein hat:
    a) Mitglieder über 18
    b) Mitglieder unter 18
    c) Familien
    d)
    Ehrenmitglieder
    e)
    Fördermitglieder
  2. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
  3. Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Satzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
  4. Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassene Anordnung zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Betrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

§ 7 Beiträge der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag-
Die Beiträge der Mitglieder werden in der Beitragsordnung geregelt.

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.

§ 8 Leitung und Verwaltung

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Und 2. Vorsitzenden und Vereinsjugendleiter. Der 1. und 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
  2. Der Ausschuss besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und drei Beisitzern.
  3. Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
  4. Der Ausschuss unterstützt den Vorstand in der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in den Satzungen vorgesehenen Fällen. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gekennzeichnet ist.
  5. Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung weg, sei es durch Tod, Rücktritt o. dgl., so ist der Ausschuss berechtigt, einen Ersatzmann zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende weg, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.

§9 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsausschuss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

§ 10 Organe

Sämtliche Organe des Vereins übern Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches bezahlt werden.

§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vorher im Gemeindeboten für den Stadtbezirk Mittelstadt unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.

  1. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
    a)  Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
    b)  Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
    c)  Etwa anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
    d)  Genehmigung des Haushaltsvorschlages
    e)  Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
    f)  Beschlussfassungen über den An- und Verkauf von Grundstücken
    g)  Verschiedenes
  2. Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn Sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
  3. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  4. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Außerordentliche Hauptversammlung

  1. Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
  2. Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von 25% der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt wird.

§13 Änderung der Satzung, Auflösung etc.

Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

  1. Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  2. Ausschluss eines Mitgliedes
  3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierrüber angekündigt ist.

§14 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft Reutlinger Sportvereine e.V. zur Förderung des Sports.

§ 15 Schlussbestimmung

Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

Mittelstadt, den 05.04.2019

Der Vorstand